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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich

1. Für unsere Verkäufe sind ausschließlich die nachstehenden Bedingungen gültig. Alle abweichenden Bedingungen des Bestellers haben, auch wenn sie von uns nicht ausdrücklich abgelehnt werden, keine Gültigkeit. Mündliche, telefonische oder fernschriftliche Vereinbarungen gelten nur, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind.

2. Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne von § 14 BGB. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.

3. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Vertragsabschlüsse, Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von vier Wochen annehmen.

 

§ 2 Gefahrenübergang und Lieferzeit

1. Alle Lieferungen erfolgen ab Lager, ausschließlich Verpackung, und zwar in jedem Falle für Rechnung und Gefahr des Bestellers.

2. Die Gefahr geht spätestens mit Absendung der Lieferung auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir selbst den Transport durchführen.

3. Die angegebenen Lieferfristen sind nur als annähernd zu betrachten. Beanstandungen sind – sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist – unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich bei uns anzuzeigen.

4. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft an auf den Besteller über. In diesem Fall sind wir berechtigt, die Lieferung auf Kosten und Gefahr des Bestellers einzulagern.

5. Falls nicht eine besondere Verpackungsart vorgeschrieben ist, erfolgt die Wahl des Ver- sandweges und der Versandmittel durch uns nach bestem Ermessen und ohne jede Haftung, insbesondere nicht für billigste Verpackung. Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.

 

§ 3 Preise und Rabatte

1. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist gelten unsere am Tage der Lieferung gültigen Listenpreise und Rabatte. Die Preise gelten ausschließlich Verpackung und Transport. Diese werden gesondert in Rechnung gestellt.

2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

 

§ 4 Zahlungsbedingungen

1. Unsere Rechnungen sind zahlbar entweder innerhalb 8 Tagen nach Rechnungsdatum abzgl. 2 % Skonto oder innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto Kasse oder mit Drei-Monats- Akzept, sofern dieses bis spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum bei uns eingeht, und zwar

a) bei Akzepteingang innerhalb 8 Tagen nach Rechnungsdatum Spesen zu unseren Lasten.

b) bei Akzepteingang innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum Spesen zu Lasten des Bestellers.

2. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 %-Punkten p.a. über dem Basiszinssatz im Sinne nach § 247 BGB zu berechnen. Falls wir einen höheren Verzugsschaden nachweisen können, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Besteller ist berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns als Folge des Zahlungsverzugs kein oder ein geringer Schaden entstanden ist.

3. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertrags- verhältnis beruht.

 

§ 5 Gewährleistung

1. Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzten voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Unsere Qualitätssicherung arbeitet nach DINEN ISO9001:2000.

2. Soweit nichts anderes schriftlich ausdrücklich vereinbart worden ist, stellen alle Angaben über unsere Produkte, insbesondere in Prospekten und Katalogen enthaltene Abbildungen, Zeichnungen, technische Angaben und Bezugnahmen auf Normen und Spezifikationen, keine Garantien im Sinne von § 434 BGB dar, sondern sind nur Beschreibungen oder Kenn- zeichnungen. Entsprechendes gilt für die Lieferung von Mustern oder Proben, wenn nichts anderes vereinbart wurde.

3. Offene Mängel – auch das Fehlen etwaiger garantierter Eigenschaften – sind unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich zu rügen. Verborgene Mängel müssen unverzüglich schriftlich nach ihrer Entdeckung gerügt werden, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von 14 Tagen. Unterlässt der Kunde die form- und fristgerechte Mängelrüge, gilt die Ware als genehmigt. Für die Rechtzeitigkeit der Anzeige kommt es auf den Zeitpunkt ihres Zuganges bei uns an.

4. Wenn wir an der Erfüllung unserer Pflichten durch Eintritt von unvorhersehbaren Umständen gehindert werden, die wir trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten und wenn dadurch die Lieferung unmöglich wird, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei. Als solche von der Lieferverpflichtung befreienden Umstände gelten z. B. Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe sowie Streik und Aussperrung, unabhängig davon, ob diese Umstände bei uns oder bei unseren Unterlieferanten aufgetreten sind.

5. Wird die Lieferung nicht unmöglich, so verlängert sich bei Vorliegen der angegebenen Umstände die Lieferfrist in angemessenem Umfange. Verlängert sich in den oben genannten Fällen die Lieferfrist oder werden wir von der Lieferverpflichtung frei, so entfallen etwaige hieraus hergeleitete Schadensersatzansprüche des Bestellers.

6. Treten die vorgenannten Umstände beim Besteller ein, so gelten die gleichen Rechtsfolgen auch für die Abnahmeverpflichtung des Bestellers.

7. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehrauf- wendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung einer Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

8. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Alternativ hierzu können jedoch nach unserer Wahl fehlerhaft gelieferte Waren sowie nachweisliche Fehlmengen zum be- rechneten Preis vergütet werden.

9. Werden von uns Waren geliefert, die in unserem normalen Lieferprogramm nicht enthalten sind (Sonderanfertigungen), behalten wir uns vor, die bestellte Menge um 5 % zu unter- oder zu überschreiten. Beanstandungen wegen Unter- oder Überschreitungen der Bestellmenge im Rahmen von 5 % können nicht anerkannt werden.

10.Alle weiteren Ansprüche, auch solche auf Schadenersatz, sowie Verzugsstrafen werden ausdrücklich abgelehnt. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.

11. Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadenursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhte oder Leben, Körper oder Gesundheit verletzt sind. Sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht oder eine »Kardinalpflicht« verletzen, ist die Haftung auf den vertragstypischen Schaden begrenzt; im übrigen ist sie gemäß vorstehendem Absatz ausgeschlossen.

12.Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus Haftung wegen Vorsatz geltend gemacht werden.

 

§ 6 Haftungsbeschränkung

1. Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz als in § 5 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen.

2. Die Regelung gemäß Abs. 1 gilt nicht für Ansprüche gemäß §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz. Sofern nicht die Haftungsbegrenzung gemäß § 5 Abs. 6 bei Ansprüchen aus der Produzenten- haftung gemäß § 823 BGB eingreift, ist unsere Haftung auf die Ersatzleistung der Versicherung begrenzt.

3. Die Regelung gemäß Abs. 1 gilt auch nicht bei anfänglichem Unvermögen oder zu ver- tretender Unmöglichkeit.

4. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

 

§ 7 Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungs- verzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen oder vom Vertrag zurückzutreten. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

2. BeiPfändungenodersonstigenEingriffenDritterhatunsderBestellerunverzüglichschriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

3. Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu ver- kaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura- Endbetrages (einschließlich MWSt.) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist.

4. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsver- pflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbe- sondere keinen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungs- einstellung vorliegt. Ist dies der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt.

5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorge- nommen. Das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache setzt sich an der umge- bildeten Sache fort. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen ver- arbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen verarbeitenden Gegenständen zur Zeit der Verar- beitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

6. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

7. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers in soweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 25 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

 

§ 8 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

1. Erfüllungsort für alle Lieferungen und Zahlungen ist Saarbrücken. Ausschließlicher Gerichts- stand ist das Amtsgericht bzw. das Landgericht Saarbrücken. Wir sind jedoch berechtigt, den Be- steller auch an seinem Sitzort zu verklagen.

2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über den internationalen Warenkauf (sogenanntes UN-Kaufrechtsabkommen oder -Konvention) ist ausgeschlossen.

 

§ 9 Datenschutz und Wirksamkeitsklausel

1. Wir weisen gemäß § 33 Bundesdatenschutzgesetz darauf hin, dass wir die Daten des Kunden im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes speichern.

2. Sollten einzelne Klauseln dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise ungültig sein, berührt das die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln nicht. Eine unwirksame Regelung haben die Parteien durch eine solche Regelung zu ersetzen, welche dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt und wirksam ist.

Stand: Januar 2014

Guntram End GmbH
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